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1. Wem gehören
die Daten?
Meist stellt sich das Problem, wenn der Kunde nach jahrelanger
Zusammenarbeit den Designer wechseln will und nun denkt, die Daten
der bearbeiteten Aufträge gehörten ihm. Es ist natürlich
ein Unterschied, ob der neue Designer auf die geleistete Arbeit
zurückgreifen kann, oder ob sämtliche Daten neu erstellt
werden müssen.
Nach derzeitiger Rechtssprechung muß der Designer die Daten
nur herausgeben, wenn der Vertrag ausdrücklich die Erstellung
der Werke auf EDV vorsieht. Im normalen Fall, wenn also die Erstellung
von Broschüren, Geschäftspapieren etc. beauftragt war,
sind die Daten lediglich das Arbeitsmittel und müssen vom Designer
nicht zur Verfügung gestellt werden.
Um Unklarheiten auszuschließen, sollten im Angebot eindeutige
Absprachen getroffen werden.
2. Domaine
Name
Gerichte haben inzwischen eindeutig entschieden, daß es
unlauter und damit verboten ist, berühmte Marken als Domain
anzumelden, wenn der Anmelder kein eigenes Recht an der Markte hat
und nur über den Verkauf Geld aus der Sache ziehen will. Der
Domain-Inhaber muß dann die Domain freigeben.
Was aber ist, wenn Herr Shell nun mal so heißt und eine Domain
unter shell.de angemeldet hat? Das OLG München gab der Klage
der Deutschen Shell AG statt: kleine Unternehmen oder Privatpersonen
müssen ihrer Domain einen Zusatz anfügen und dem berühmten
Unternehmen die Domain freigeben.
Das gilt aber nur für Marken mit überragender Bekanntheit.
Ansonsten gilt: wer zuerst anmeldet, mahlt zuerst!
3. Nutzungsrechte
Der Designer ist ein Urheber, der im Bereich der visuellen Kommunikation
Werke schafft, an denen er Dritten Rechte zur Nutzung einräumt.
Er kann das Nutzungsrecht als einfaches oder ausschließliches
Recht einräumen.
Beim einfachen Nutzungsrecht kann der Designer das Werk auch noch
für andere Zwecke nutzen. Im Normalfall wird er das ausschließliche
Nutzungsrecht einräumen. Das heißt, der Nutzungsinhaber
(Kunde) besitzt das Nutzungsrecht alleine. Er kann mit Zustimmung
des Designers sogar seinerseits einfache Nutzungsrechte einräumen.
Das ausschließliche Nutzungsrecht kann uneingeschränkt
oder eingeschränkt eingeräumt werden. Es gibt drei Beschränkungen:
räumlich (z.B. Großflächenplakate hängen nur
in einer Stadt), zeitlich (Anzeige kann drei Monate geschaltet werden)
oder inhaltlich (die Illustration kann nur für die Firmenbroschüre
verwendet werden).
Je nach Nutzung fallen natürlich unterschiedliche Kosten an.
Um Unklarheiten auszuschließen, sollten im Angebot eindeutige
Absprachen getroffen werden.
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