visavis design Kompetenzen Referenzen Wissenswertes

 

 

1. Wem gehören die Daten?
Meist stellt sich das Problem, wenn der Kunde nach jahrelanger Zusammenarbeit den Designer wechseln will und nun denkt, die Daten der bearbeiteten Aufträge gehörten ihm. Es ist natürlich ein Unterschied, ob der neue Designer auf die geleistete Arbeit zurückgreifen kann, oder ob sämtliche Daten neu erstellt werden müssen.
Nach derzeitiger Rechtssprechung muß der Designer die Daten nur herausgeben, wenn der Vertrag ausdrücklich die Erstellung der Werke auf EDV vorsieht. Im normalen Fall, wenn also die Erstellung von Broschüren, Geschäftspapieren etc. beauftragt war, sind die Daten lediglich das Arbeitsmittel und müssen vom Designer nicht zur Verfügung gestellt werden.
Um Unklarheiten auszuschließen, sollten im Angebot eindeutige Absprachen getroffen werden.

 

2. Domaine Name
Gerichte haben inzwischen eindeutig entschieden, daß es unlauter und damit verboten ist, berühmte Marken als Domain anzumelden, wenn der Anmelder kein eigenes Recht an der Markte hat und nur über den Verkauf Geld aus der Sache ziehen will. Der Domain-Inhaber muß dann die Domain freigeben.
Was aber ist, wenn Herr Shell nun mal so heißt und eine Domain unter shell.de angemeldet hat? Das OLG München gab der Klage der Deutschen Shell AG statt: kleine Unternehmen oder Privatpersonen müssen ihrer Domain einen Zusatz anfügen und dem berühmten Unternehmen die Domain freigeben.
Das gilt aber nur für Marken mit überragender Bekanntheit. Ansonsten gilt: wer zuerst anmeldet, mahlt zuerst!

 

3. Nutzungsrechte
Der Designer ist ein Urheber, der im Bereich der visuellen Kommunikation Werke schafft, an denen er Dritten Rechte zur Nutzung einräumt. Er kann das Nutzungsrecht als einfaches oder ausschließliches Recht einräumen.
Beim einfachen Nutzungsrecht kann der Designer das Werk auch noch für andere Zwecke nutzen. Im Normalfall wird er das ausschließliche Nutzungsrecht einräumen. Das heißt, der Nutzungsinhaber (Kunde) besitzt das Nutzungsrecht alleine. Er kann mit Zustimmung des Designers sogar seinerseits einfache Nutzungsrechte einräumen.
Das ausschließliche Nutzungsrecht kann uneingeschränkt oder eingeschränkt eingeräumt werden. Es gibt drei Beschränkungen: räumlich (z.B. Großflächenplakate hängen nur in einer Stadt), zeitlich (Anzeige kann drei Monate geschaltet werden) oder inhaltlich (die Illustration kann nur für die Firmenbroschüre verwendet werden).
Je nach Nutzung fallen natürlich unterschiedliche Kosten an.

Um Unklarheiten auszuschließen, sollten im Angebot eindeutige Absprachen getroffen werden.

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